AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

m&sound Veranstaltungstechnik
Inh.: Martin Nägele
Gehrenbergstraße 15/1
88094 Oberteuringen

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen werden nur unter den nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart und gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) einschließlich aller Anlagen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die jeweils aktuelle Fassung der
AGB ist im Internet auf unserer Homepage frei abrufbar oder kann auf Anfrage zugesendet werden.
Spätestens mit der Erteilung des Auftrags, der Entgegennahme der Leistung oder der Ware gelten
unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf
dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Eine Abweichung von unseren
Geschäftsbedingungen ist nur mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
§2 Zustandekommen des Vertrags
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung des Kunden stellt ein
bindendes Angebot dar. Die Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Wir können die Auftragserteilung innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung bzw. Erbringung der Leistung annehmen.
Änderungen, die sich als technisch notwendig erweisen oder im Sinne eines reibungslosen
Projektverlaufs geboten und im Interesse des Auftraggebers sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 3 Lieferungen und Leistungen
Wir gewähren dem Kunden das Recht zum Gebrauch an den in der Auftragserteilung bezeichneten
Mietgeräten. Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Die Geräte werden
von uns in einem einwandfreien Zustand übergeben und sind zum vereinbarten Termin auch wieder in
einem einwandfreien Zustand zurückzugeben. Die überlassenen Mietsgegenstände dürfen ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung weder umgebaut noch verändert werden.
Kommt es zu Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignisse, die uns die Leistung
erschweren oder gar unmöglich machen wie Streik, behördliche Anordnungen etc., haben wir diese
nicht zu vertreten, auch wenn diese nicht in unserem Betrieb auftreten. Im Falle eines Verzugs sind
wir nur zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
§ 4 Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlichen
Informationen und Unterlagen umgehend nach Vertragsabschluss oder nach Aufforderungen zu
Verfügung zu stellen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Angebot aufgeführte Anzahl
von Auf-und Abbauhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird, sowie dass
der im Angebot aufgeführte Stromanschluss zur Verfügung steht. Bei Open Air Veranstaltungen ist der
Kunde zudem dazu verpflichtet, für eine ausreichende und regensichere Überdachung des
Equipments zu sorgen (Bühnenüberdachung, FOH-Überdachung, etc.). Die An- und Abfahrt, sowie
die Lademöglichkeiten mit unseren Fahrzeugen sind durch den Kunden zu gewährleisten. Der Kunde
hat für Barrierefreiheit und für den ungehinderten Zugang von unseren Mitarbeitern, sowie von uns
beauftragten Personen zu dem Veranstaltungsort und den Veranstaltungsräumen an den Auf-, Abbauund
Veranstaltungstagen Sorge zu tragen. Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass unbefugte
Personen von der Bühne bzw. dem Backstage-Bereich entfernt werden können, falls von diesen
Personen eine Gefahr für unsere Anlagen ausgeht oder eine Gefahr durch unsere Anlagen für diese
Personen besteht. Dies gilt insbesondere auch beim Auf- und Abbau. Den Anweisungen unseres
Personals ist diesbezüglich unbedingt Folge zu leisten. Wird der Aufbau durch Gründe, die vom
Kunden verursacht wurden, für uns wesentlich erschwert, behalten wir uns das Recht vor, den Aufbau
abzusagen. Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarten Auf- und Abbauhelfer nicht in hinreichender
Zahl zur Verfügung stehen, der notwendige Stromanschluss nicht zur Verfügung steht, oder die
Sicherheit für die Zuschauer und für unser Equipment nicht gegeben ist.
Der Kunde verpflichtet sich, uns über etwaige Gefahren, Risiken sowie Besonderheiten am
Erfüllungsort vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren. Der Kunde trägt allein Sorge dafür, dass der
Veranstaltungsort geeignet ist und holt hierfür die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen
auf seine Kosten ein. Der Kunde haftet für die Sicherheit während der Veranstaltung. Bei mehrtägigen
Veranstaltungen hat der Kunde für die Beaufsichtigung der Mietgegenstände zu sorgen.
Bei Auslandsaufträgen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Fahrgenehmigen
kostenfrei vorliegen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle unsere Preise sind EURO-Preise. Sofern sich aus der erteilten Auftragsbestätigung nichts
vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab unserem Lager, zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Grundsätzlich sind alle von uns erbrachten Leistungen innerhalb von 8 Tagen nach Beendigung der
Anmietung bzw. Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Nach Ablauf der Frist sind wir
berechtigt, auf die ausstehende Rechnungssumme Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur
dann Widerspruch einlegen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt.
§ 6 Übergabe und Rücknahme der Mietgegenstände
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietgegenstände an den Kunden bzw. einen
von ihm Beauftragten übergeben wird bzw. dem Tag der Veranstaltung. Der Kunde trägt grundsätzlich
die Kosten der Anlieferung (Fahrtkosten). Anderslautende Absprachen bedürfen einer schriftlichen
Bestätigung. Die Rückgabe hat in derselben Verpackung zu erfolgen, in der die Mietgegenstände
übergeben wurden (einschließlich aller Zubehörteile, Bedienungsanleitungen etc.). Die Rückgabe
erfolgt nach Absprache. Wird die Mietsache beschädigt oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückgegeben und kann hierdurch bedingt ein uns erteilter Auftrag nicht oder nur teilweise
ausgeführt werden, haftet der Kunde für alle uns hierdurch entstandenen Kosten.
§ 7 Haftung des Mieters
Der Kunde haftet für alle von ihm oder von Dritten verursachten Schäden an den Mietgeräten. Hierzu
zählen insbesondere solche Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung sowie Fahrlässigkeit
entstehen. Der Mieter haftet bei Beschädigung oder Abhandenkommen mit dem Neupreis der
Mietsache. Die Schadensersatzverpflichtung beinhaltet auch den Mietzinsausfall.
§ 8 Werberecht
Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, behalten wir uns das Recht vor, firmeneigene Werbung auf
der Veranstaltung anzubringen und/oder Fotos auf unsere Homepage bzw. auf unsere Facebookseite
zu stellen.
§ 9 Gema
Der Kunde hat für alle entstehenden Gemagebühren aufzukommen.
§ 10 Verpflegung
Für unser Personal haben Speisen und Getränke während des Auf- und Abbaus, den
Veranstaltungstagen, sowie den Probentagen kostenfrei zur Verfügung zu stehen. Ist dies nicht der
Fall, wird eine Verpflegungspauschale von 35 € pro Person in bar am Veranstaltungsort erhoben.
§ 11 Dauer des Mietvertrags
Die Dauer des Mietvertrags beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches hiervon. Basis hierfür
das geltende Angebot oder eine durch uns bestätigte Vereinbarung.
§ 12 Kündigung
Wird der Auftrag durch den Kunden gekündigt, ist eine abgestufte Entschädigung zu bezahlen. Die
Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kündigung vor dem Leistungszeitpunkt.
Erfolgt die Kündigung bis 4 Wochen vor dem Leistungszeitpunkt ist keine Entschädigung fällig.
Erfolgt die Kündigung bis 14 Tage vor dem Leistungszeitpunkt, ist eine Entschädigung von 25% der
Auftragssumme fällig.
Erfolgt die Kündigung zwischen 2 Tagen und 13 Tagen vor dem Leistungszeitpunkt, ist eine
Entschädigung von 50% der Auftragssumme fällig.
Erfolgt die Kündigung nach Beladung unserer Fahrzeuge, bzw. nach Abfahrt behalten wir uns vor, die
gesamte Vergütung zu berechnen.
Oberteuringen, den 01.01.2016

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